SATZUNG

Satzung des TC Venn e. V.

§ 1 Name, Sitz  und Geschäftsjahr
Der am 29.April 1987 gegründete Tennis- Club trägt den Namen Tennis-Club Venn e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach – Venn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51ff AO
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports auf Grundlage des Amateurgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Leistungen und Übungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf Basis entsprechender Vorstandsbeschlüsse können Organen des Vereins Auslagen und Aufwendungen im Rahmen der jeweils geltenden Steuergesetze erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erweb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Antragsteller dieser Satzung. Er erkennt die auf der Grundlage dieser Satzung ergangenen Ordnungen und Regelungen verbindlich an. Der Verein ist außerdem verplichtet, sämtliche vorgenannten Bestimmungen für ihre Vereinsmitglieder als verbindlich festzulegen.

Der Verein hat: 
Aktive Mitglieder
Passive (fördernde) Mitglieder
Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
Ehrenmitglieder

Zu  Ehrenmitglieder können aktive und passive Mitglieder sowie Gönner und Förderer des Vereins ernannt werden,die sich durch hervorragende Leistung um den Verein verdient gemacht haben.Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Ummeldung einer aktiven Mitgliedschaft in eine passive ist dem Vorstand bis zum 15. November für das folgende Geschäftsjahr schriftlich anzuzeigen.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod , freiwilligen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres zulässig und spätestens am 30. September des betreffenden Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu erklären; maßgebend ist der Eingang der Erklärung beim Vorstand.
In Härtefällen sind Ausnahmen möglich. Hierbei entscheidet auf Antrag der Vorstand.

Ein Mitglied kann: 
Durch Mehrheitsbeschluss vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung von fälligen Beträgen, Umlagen oder anderen geldlichen Verpflichtungen oder eines Teiles davon trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate rückständig geblieben ist.
Von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Sportkameradschaft verstoßen hat oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen; der Beschuss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Die durch Austritt oder durch Ausschluss gemäß Absatz 7 Ziffer 1 ausgeschiedenen Mitglieder können auf Antrag erneut die Migliedschaft erwerben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 4 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Umlagen
Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Neu eingetretene Mitglieder zahlen innerhalb von 14 Tagen nach zugegangener Aufnahmebestätigung den vollen Jahresbeitrag und die zum Zeitpunkt des Eintritts gültige Aufnahmegebühr.
Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag und / oder eine Umlage ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung, der Spielordnung und der Beschlüsse der Vereinsorgane das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Spielordnung  des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die sportlichen sowie die gesellschaftlichen Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: 
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter)
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Beisitzer

Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Bei der Wahl entscheidet eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern: bei Stimmgleichheit muss die Wahl wiederholt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, findet auf der nächsten ordentlichen  Mitgliederversammlung eine Nachwahl dieses Vorstandmitgliedes statt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden werden bis zu einer Nachwahl die Aufgaben vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes bestimmt der 1. Vorsitzende bis zur Nachwahl das Vorstandsmitglieds, dass die Aufgabe des ausscheidenden Mitgliedes wahrnimmt, soweit er nicht ein kommissarisches Mitglied bestellt. Scheiden der 1. Und der 2. Vorsitzende aus, werden die Aufgaben von dem Kassenwart wahrgenommen. Binnen acht Wochen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf ihr sind die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder nachzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und das Vereinsvermögen zu verwalten.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vereinsmitglieder besondere Aufgaben zu übertragen.
Der Vorstand kann bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes oder bei wiederholten Verstößen gegen die Spielordnung nach Anhörung des Mitgliedes durch einstimmigen Vorstandsbeschluss folgende Disziplinarmaßnahmen treffen (Die Disziplinarmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.) : 
Verweis
Anlagen- oder Spielsperre bis zu einem Jahr
Zur Vertretung des Vereins ist der erste Vorsitzende ( im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter) nur in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandmitglied berechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung
Einmal Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt, spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den zweiten Versitzenden und bei einer Verhinderung beider Vorsitzenden durch den übrigen Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mindestens eine Woche vorher einberufen.
Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten und müssen bei diesem eine Woche vor der jeweiligen Mitgliederversammlung eingegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte schriftliche Anträge sind nur zu behandeln, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 – Mehrheit als dringlich anerkannt werden. Mündliche Anträge können nur zu bereits eingebrachten Anträgen gestellt werden. Anträge zur Geschäftsordnung sind hiervon ausgenommen. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder über 18 Jahre. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung eine es selbst betreffende Angelegenheit berührt.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Schriftliche Wahlen und Abstimmungen haben zu erfolgen, wenn dies vor der Abstimmung beantragt wurde und dieser Antrag von 1/4 der Stimmberechtigten unterstützt wird.
Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören: 
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Rechnungslegung, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Festlegung der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge und von Umlagen

Satzungsänderungen
Verschiedenes
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Kassenprüfung
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Kassenführungen und die Jahresabrechnung des Vorstandes durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die beiden Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 10 Satzungsänderung
Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens zum 30.11. des laufenden Jahres eingegangen sein. Sie müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt werden und als besonderer Tagesordnungspunkt angekündigt sein.
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und zwar mit einer ¾ Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07.02.2000 beschlossen.
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